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JAG NRW§ 65 Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/65#abs-1 (1) Das für die Justiz zuständige Ministerium und das für Inneres zuständige Ministerium erlassen im gegenseitigen Einvernehmen und nach Anhörung der Rechtsanwaltskammern die zur Durchführung des Gesetzes für ihren Geschäftsbereich erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/65#abs-2 (2) Gebühren werden erhoben
1. für die Wiederholung der Prüfung zum Zweck der Notenverbesserung nach einem regulären Versuch, bei der Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung indes begrenzt auf ein Drittel der ungefähr tatsächlich anfallenden Kosten,
2. für das Widerspruchsverfahren in der staatlichen Pflichtfachprüfung und in der zweiten juristischen Staatsprüfung, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder zurückgenommen wird.
Das für die Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium die Gebührensätze zu bestimmen und die Einzelheiten der Erhebung der Gebühren zu regeln. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Gestattung der Wiederholung der Prüfung zum Zweck der Notenverbesserung von der rechtzeitigen Zahlung eines Vorschusses in Höhe der vollen Gebühr abhängig gemacht wird und im Fall nicht rechtzeitiger Zahlung der Antrag auf Gestattung abzulehnen ist. Soweit die Rechtsverordnung keine Regelung trifft, gelten die Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
Änderungsverlauf
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17.02.2022 in Kraft
Absatz 1 geändert, Absatz 2 (alt) aufgehoben und Absatz 3 (alt) wird Absatz 2 (neu) und geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022
GV. NRW. 2021 S. 1190
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08.11.2006 in Kraft
§ 65 Abs. 3 angefügt durch Artikel I des Gesetzes vom 17.10.2006 (GV. NRW. S. 461), in Kraft getreten am 8. November 2006
GV. NRW. 2006 S. 461
GV. NRW. 2006 S. 461
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.